AGB
Andia International GmbH
Dyrektor zarzadzajacy: André Küke
Pfingstanger 7-8
D-37412 Herzberg am Harz
Germany
Telefon: +49 (0) 5521 / 99 69 80
Telefaks: +49 (0) 5521 / 99 69 822
E-Mail: info@andia-international.com
Strona internetowa: www.andia-international.com
HRB Nr.: 200 259
Gerichtsstand: Göttingen
USD.-Nr. : DE 227 963 685
Beauftragter für den Datenschutz:
Jens J. Hofmann (jens@reifen-in.de)
Ogólne warunki
I. Gültigkeit
Die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten, soweit im Einzelfall nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbart wird, für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäfte zwischen uns und dem Käufer. Sie können von uns jederzeit geändert werden. Abweichende Geschäftsbedingungen des Käufers – gleich welcher Art, die wir hiermit ausdrücklich ablehnen, werden auch dann nicht Vertragsgegenstand, wenn wir ihnen nicht widersprechen. Sondervereinbarungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung unserer dafür bevollmächtigten Mitarbeiter.
II. Vertragsabschluss
Aus einem Angebot werden wir erst verpflichtet, wenn wir dieses schriftlich oder fernmündlichen bestätigen.
III. Liefergegenstand
Waren- und Leistungsangaben für von uns zu liefernde Gegenstände sind für uns nur verbindlich, soweit sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Im Zweifelsfall gelten die Angaben unserer schriftlichen Bestätigung. Beschaffenheitsangaben gelten nur als selbstständige Garantien, wenn wir dies ausdrücklich erklärt haben. Geringfügige Abweichungen der angegebenen Größen für Maße und Gewichte und bei Sonderanfertigen sind zulässig, wenn diese Abweichungen 10 % nicht überschreiten und die Tauglichkeit des Liefergegenstands für den vorgesehen Zweck nicht beeinträchtigen.
IV. Lieferzeit
Um die Einhaltung der in einer Bestellung angegebenen Fristen und Termine sind wir stets bemüht. Die Angaben zu Liefer- und Leistungszeiten sind grundsätzlich nur Richtwerte und daher für uns unverbindlich. Der Käufer kann uns drei Wochen nach Überschreitung eines solchen Orientierungstermins schriftlich eine angemessene Lieferfrist setzen. Erst nach Ablauf dieser Frist ist der Käufer berechtigt, uns eine Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Eine Ablehnung der Leistung nach Ablauf dieser Frist zur Nacherfüllung muss uns zuvor ausdrücklich angedroht worden sein. Weitgehende Ansprüche auf Schadenersatz wegen Verzug oder Wegfall der Leistungspflicht richten sich nach Ziffer IX dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
Bei höherer Gewalt, wie zum Beispiel Arbeitskampfmaßnahmen, unverschuldeten behördlichen Maßnahmen, unverschuldeten Betriebs- und Verkehrsstörungen, Feuer, Überschwemmungen, Wasserschäden sowie unverschuldetem Energie- oder Rohstoffmangel verlängert sich die Lieferfrist bzw. Nachfrist nach entsprechender Mitteilung durch uns ohne weiteres um die Dauer der Verzögerung.
V. Verpackung, Lieferung, Versand, Gefahrübergang, Versicherung und Abnahme
1. Teillieferungen sind zulässig. Die Wahl des Verpackungsmaterials und die Verpackung obliegt uns. Die Kosten für den Versand trägt der Käufer, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht mit Auslieferung der Ware an den Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit dem Verlassen eines unserer Läger auf den Käufer über, und zwar abhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort vorgenommen wird oder wer die Frachtkosten trägt. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Käufer über. Die Ware wird auf Gefahr des Käufers versendet, unabhängig von der Versendungsart.
VI. Preise und Zahlung
1. Alle angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
2. Unsere Rechnungen sind porto- und spesenfrei zu bezahlen. Unsere Rechnungen sind sofort zur Zahlung fällig, dies gilt auch bei vereinbarter Vorauskasse. Bei Nichteinhaltung eines auf den Rechnungen oder Auftragsbestätigungen vorhergesehenen Zahlungsziels (verzugsbegründendes Datum) sind Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu zahlen. Das Recht, einen weitergehenden Verzugsschaden geltend zu machen, wird durch diese Regelung nicht berührt. Die vorzeitige Inverzugsetzung durch Mahnung bleibt hierdurch unbenommen. Wir behalten uns vor, eingehende Zahlungen mit der jeweils ältesten Forderung zuzüglich der darauf aufgelaufen Zinsen sowie entstandener Kosten zu verrechnen.
3. Ist der Käufer mit einer fälligen Zahlung im Rückstand oder haben wir begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers, so können wir die sofortige Zahlung sämtlicher noch ausstehender Rechnungen für bereits gelieferte Ware verlangen. Zweifel an der Zahlungsfähigkeit bestehen insbesondere dann, wenn Rücklastschriften erfolgten, Schecks oder Wechsel nicht eingelöst wurden, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolglos blieben, der Käufer die eidesstattliche Versicherung abgab oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wurde. Die Lieferfrist für alle bestellten, aber noch nicht gelieferten Waren verlängert sich dann bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Rechnungen. Wir sind auch berechtigt, für unsere Forderungen eine nach unserem Ermessen ausreichende Sicherheit zu verlangen. Kommt der Käufer dem nicht nach, so können wir sämtliche Forderungen sofort fällig stellen.
4. Zur Aufrechnung gegen unsere Zahlungsansprüche oder zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten ist der Käufer nur berechtigt, sobald seine Forderungen gegen uns unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen auch künftig entstehenden Forderungen aus den Geschäftsverbindungen mit dem Käufer bzw. bis zur Einlösung sämtlicher mit der Lieferung der Ware in Verbindung stehender Zahlungsmittel unser Eigentum. Eingelöst sind Zahlungsmittel, wenn sie unserem Konto unwiderruflich gutgeschrieben sind. Bei laufenden Rechnungen gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für unsere Saldoforderung.
2. Der Käufer ist befugt, unser Eigentum im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr an Dritte zu veräußern, jedoch auch seinerseits ebenfalls nur unter Eigentumsvorbehalt. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung ist widerruflich, wenn sich der Käufer im Verzug befindet oder mit seinen Kunden Unabtretbarkeit der Forderungen vereinbart. Die Verpfändung oder die Sicherheitsübereignung der unserem Eigentum stehenden Ware ist ausgeschlossen. Die Forderung des Käufers aus der Weiterlieferung wird bereits jetzt mit allen Nebenrechten an uns abgetreten, und war gleichgültig, ob sie allein oder zusammen mit anderen Gegenständen geliefert wird. Die Befugnis des Käufers zur Einziehung der an uns abgetreten Forderung erlischt bei Zahlungsverzug des Käufers. Der Käufer ist verpflichtet, im Falle des Weiterverkaufes Namen und Anschrift seiner Kunden sowie den Lieferumfang und Zahlungsverkehr mit diesen festzuhalten und uns dahingehende Auskünfte jederzeit auf Anforderung zu erteilen. Die Forderungen aus vom Käufer zahlungshalber oder an Zahlungs statt hereingenommenen Wechseln werden bereits jetzt an uns abgetreten.
3. Im Fall eines Insolvenzverfahrens ist der Käufer verpflichtet, jedem Dritten durch Beschilderung oder auf sonstige Weise die Ware als Eigentum kenntlich zu machen. Bei einem Eigenantrag hat dies vor Antragstellung bei einem Gläubigerantrag unverzüglich nach Anhörung des Schuldner –sprich des Käufers – zu erfolgen. Das gleiche gilt bei Pfändungsmaßnahmen Dritter gegen den Käufer. Über den Eintritt eines solchen Ereignisses sind wir unverzüglich telefonisch und sodann schriftlich zu informieren. Solange eine Forderung unsererseits besteht, sind wir berechtigt, vom Käufer jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware noch in seinem Besitz ist wo sie sich befindet. Darüber hinaus ist der Käufer verpflichtet, uns unverzüglich Änderungen des Verwahrungsortes unter Angabe des neuen Verwahrungsortes mitzuteilen. Wir sind ferner berechtigt, diese Ware jederzeit an der Stelle, an der sie sich befindet, zu besichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Mahnung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Besteller ist dann zur Herausgabe verpflichtet. Aufgrund des Eigentumsvorbehaltes können wir den Liefergegenstand nur herausverlangen, wenn wir vom Vertrag zurückgetreten sind. Das Recht, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, bleibt vom Rücktritt unberührt. Wir werden jedoch versuchen, die zurückgenommene Ware bestmöglich zu verkaufen. Der Erlös wird auf unseren Schadensersatzanspruch angerechnet.
4. Der Käufer trägt die Gefahr für die von uns gelieferte Ware und ist verpflichtet, sie sorgfältig zu verwahren und ausreichend gegen Verlust (Diebstahl, Wasser, Feuer usw.) zu versichern. Er tritt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit im Voraus an uns ab, und zwar einen erstrangigen Teilbetrag in Höhe des Kaufpreises der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware.
VIII. Rügepflicht und Mängelansprüche
1. Der Käufer hat die Ware sofort nach Anlieferung sorgfältig zu untersuchen und uns einen Mangel vollständig anzuzeigen. Differenzen im Lieferumfang sind auf den Liefer- bzw. Frachtpapieren zu vermerken. Mängel der Verpackung sind unbeachtlich, solange diese die Tauglichkeit der Ware nicht beeinträchtigen. Die Mängelanzeige muss schriftlich und unverzüglich erfolgen. Spätere Anzeigen von Mängeln, die bei sorgfältiger Untersuchung nach Erhalt der Waren hätten entdeckt werden können, sind unbeachtlich und begründen keinen Anspruch des Käufers. Mängel, die trotz sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden konnten, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Auch hier führt die Versäumung der unverzüglichen Mitteilung des Mangels zur Unbeachtlichkeit der Mängelanzeige und des Verlustes aller Ansprüche. Unsere Angestellten sind nicht befugt, mündliche oder telefonische Beanstandungen anzunehmen. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
2. Bei berechtigten Mängelanzeigen sind wir zur Rückerstattung des Kaufpreises, zur Nachbesserung oder zur Lieferung mangelfreier Ersatzware innerhalb von vier Wochen nach Empfang der beanstandeten Ware verpflichtet. Das Wahlrecht steht in jedem Fall uns zu. Im Fall des Rücktrittes oder der Nachlieferung berechnen wir dem Käufer einen Abzug, der Abnutzungsgrad des mangelhaften Reifens entspricht. Mit Erbringung der Gewährleistung geht der mangelhafte Gegenstand in das Eigentum von uns über. Der Rückgriff ist ausgeschlossen, wenn die Gewährleistungspflicht des Käufers auf einer Garantie des Käufers beruht, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgeht. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Übergang auf den Käufer. Durch eine eventuelle Nacherfüllung wird die Verjährungsfrist weder gehemmt noch unterbrochen.
3. Mängelansprüche sind unter folgenden Voraussetzungen ausgeschlossen:
- sofern uns der beanstandete Mangelreifen nicht vorgelegt wird,
- sofern der Sachmangel auf Handlungen des Käufers oder seinen Erfüllungsgehilfen beruht oder wenn der Käufer oder dessen Erfüllungsgehilfen die Montage unsachgemäß durchgeführt haben,
- sofern die Verpflichtung des Käufers gegenüber dem Endverbraucher auf einer Garantie des Käufers beruht, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgeht,
- sofern an den verkauften Reifen unsachgemäße Eingriffe oder Reparaturen, Runderneuerungen oder Bearbeitungen in sonstiger Weise vorgenommen wurden,
- sofern der vom Erstausstatter/Fahrzeughersteller empfohlene bzw. der normgerechte Reifendruck nicht eingehalten wurde,
- sofern der Reifen einer vernunftswidrigen Beanspruchung ausgesetzt war, wie beispielsweise durch Überschreiten der zulässigen Belastungs- und der jeweils zugelassenen Höchstgeschwindigkeit,
- sofern der Reifen durch unrichtige Radstellung schadhaft wurde oder durch andere Störungen im Radlauf in seiner Leistung beeinträchtigt wurde oder sofern dieser von Dritten runderneuert wurde,
- sofern der Reifen auf einer ihm nicht zugeordneten, nicht lehrenhaltigen, rostigen oder in sonstiger Weise mangelhaften Felge montiert war,
- sofern der Reifen durch äußere Einwirkung oder mechanische Verletzung schadhaft geworden oder äußerer Erhitzung ausgesetzt gewesen ist,
- sofern natürlicher Verschleiß oder Beschädigung vorliegen, die ganz allgemein auf unsachgemäße Behandlung, z.B. nicht sachgerechte Profiländerungen, Einkerbungen usw. oder auf einen Unfall zurückzuführen sind,
- sofern der Reifen Schäden aufweist, die mit der Anbringung von Spikes, Hocken usw. durch fremde Hand in Zusammenhang stehen,
- sofern an dem Reifen Produktveränderungen vorgenommen worden sind.
Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz wegen Mängeln richten sich nach Ziffer IX dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
IX. Haftungsumfang
Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers gegenüber uns, unseren Organen, gesetzlichen Vertretern und/oder Erfüllungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen der Verletzung des Schuldverhältnisses und/oder aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit uns, unseren Organen, unseren gesetzlichen Vertretern und/oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und/oder bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten.
Falls für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten gehaftet wird, ist der Umfang der Haftung auf den Ersatz des typischen und vorhersehbaren Schadens begrenzt, wenn uns, unseren Organen, gesetzlichen Vertretern und/oder unseren Erfüllungsgehilfen nur einfache Fahrlässigkeit zur Last fällt, wobei bei einfachen Erfüllungsgehilfen diese Begrenzung des Haftungsumfanges bei jeder Fahrlässigkeit gilt.
Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn ein Lieferant, bei dem wir das kongruente Produkt bestellt haben, nicht liefert
X. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit uns, einschließlich von Wechsel- und Scheckforderungen, ist für beide Teile ausschließlich Herzberg am Harz.
Für alle Vereinbarungen und Rechtshandlungen findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung unter Ausschluss der einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen.
XI. Nebenabreden
Nebenabreden werden nur wirksam, soweit sie durch uns schriftlich bestätigt werden. Das gleiche gilt auch für eine Änderung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, insbesondere dieser Bestimmung.
XII. Auslegungsregel
Für den Fall, dass eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sind oder unwirksam werden, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Parteien sind vielmehr verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch diejenige Regelung zu ersetzen, die ihrem in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen zum Ausdruck gekommenen Sinn am nächsten kommt.
XIII. Datenschutz
Der Käufer wird darauf hingewiesen, dass gegebenenfalls personenbezogene Daten bei uns oder gemäß den Vorschriften des BDSG gespeichert und bearbeitet werden.
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Februar 2010
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